Auszug aus dem Gesetz der Ukraine „Über wissenschaftliche und wissenschaftlich-technische Tätigkeit“ vom 13.12.1991 Nr.1977-XII über die Tätigkeit der Wissenschaftlich-technischen Räte

Art.10. Akademischer (Wissenschaftlicher, Wissenschaftlich-technischer, Technischer) Rat der akademischen Institution

Akademischer (Wissenschaftlicher, Wissenschaftlich-technischer, Technischer) Rat der akademischen Institution gilt als kollegiales und beratendes Verwaltungsorgan der wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Tätigkeit der akademischen Institution. 

Die Zahl der Mitglieder des Akademischen (Wissenschaftlichen, Wissenschaftlich-technischen, Technischen) Rates der akademischen Institution wird durch die Satzung der akademischen Institution bestimmt. Mindestens drei Viertel des Mitgliederbestandes des Akademischen (Wissenschaftlichen, Wissenschaftlich-technischen, Technischen) Rates wird durch geheime Abstimmung des wissenschaftlichen Personals gewählt, die restlichen Mitglieder werden auf Anordnung des Leiters dieser akademischen Institution ernannt.

Leiter der akademischen Institution, seine Stellvertreter und wissenschaftlicher Sekretär der akademischen Institution sind Mitglieder des Akademischen (Wissenschaftlichen, Wissenschaftlich-technischen, Technischen) Rates der akademischen Institution.

Zum Zweck der Interessenvertretung der Belegschaft kann zum Mitgliederbestand des Akademischen (Wissenschaftlichen, Wissenschaftlich-technischen, Technischen) Rates der akademischen Institution der Leiter der primären Gewerkschaftsorganisation (gewerkschaftlicher Vertreter) der akademischen Institution gehören (nach Einverständnis). 

{Abs.4 des Art.10 mit Änderungen, die laut dem Gesetz Nr.1096-IV vom 10.07.2003 vorgenommen wurden}

Akademischer (Wissenschaftlicher, Wissenschaftlich-technischer, Technischer) Rat der akademischen Institution:

  • bestimmt aussichtsreiche Richtungen der wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Tätigkeit;
  • führt wissenschaftliche und wissenschaftlich-technische Bewertung der Thematik und Ergebnisse von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten aus;
  • erörtert und bestätigt laufende Forschungspläne;
  • genehmigt Dissertationsthemen von externen Doktoranden oder von Postgraduierten und bestimmt ihre wissenschaftlichen Betreuer (Berater);
  • genehmigt  Ergebnisse der Zertifizierung des wissenschaftlichen Personals;
  • wählt Mitarbeiter für freie Stellen wettbewerbsgemäß aus;
  • erörtert im Rahmen seiner Zuständigkeit die Frage der Verleihung von akademischen Titeln;
  • setzt sich mit den anderen Fragen in Bezug auf die Tätigkeit der akademischen Institution auseinander, die durch ihre Satzung festgelegt sind.

An einer akademischen Institution können spezialisierte Wissenschaftliche Räte eingerichtet werden, die für Verteidigung von Doktorarbeiten in den relevanten Fachgebieten auf die in der Gesetzgebung der Ukraine vorgeschriebene Art und Weise zuständig sind.